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Aktuelles

Gemeindenachricht

Masernschutzgesetz


  • alle ab dem 01. März 2020 neu aufgenommenen Kinder müssen bei der Anmeldung einen Impfnachweis für eine Masernschutzimpfung oder ein ärztliches Attest vorlegen, wonach eine Impfung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
  • alle ab dem 01. März 2020 neu eingestellten Mitarbeiter/Innen müssen bei der Einstellung einen Impfnachweis für eine Masernschutzimpfung oder ein ärztliches Attest vorlegen, wonach eine Impfung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
  • Mitarbeiter/Innen der Einrichtung, welche vor dem 01. März 2020 eingestellt wurden müssen spätestens bis zum 31. Juli 2021 einen solchen Nachweis vorlegen.

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte dürfen ab 01. März 2020 keine Kinder mehr ohne den entsprechenden Impfnachweis aufnehmen. Die gleiche Regelung gilt auch für Schulen.

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