Der Gutachterausschuss hat in seiner Sitzung am 10.01.2017 die Bodenrichtwerte zum 01.01.2017 ermittelt:
Die Beträge beziehen sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche inklusive Anliegerbeiträge.
Die Richtwerte stellen eine Auswertung der Vorgänge am Grundstücksmarkt dar. Sie dienen als Vergleichswerte und sollen ein Bild von den am Markt vorherrschenden Tendenzen aufzeigen. Die Richtwerte sind unverbindlich und verpflichten weder Verkäufer noch Käufer eines Grundstücks zur Einhaltung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung oder den Baugenehmigungsbehörden können daraus nicht hergeleitet werden.
Bodenrichtwerte zum Stichag: | 01.01.2017 |
Wohngebiete | |
Klippenweg (Eiben-, Linden-, Ahornstraße, Birken-, Buchen-, Ulmenweg) | 80,00 € |
Schrekwiesen I u. II (Hummelsberg-, Hörnle-, Dreif.berg-, Lembergstraße) | 80,00 € |
Schrekwiesen III (Hüttenbühlstraße) | 80,00 € |
Zuben (Marien-, Goethe-, Zuben-, Damm-, Klippen-, Uhland-, Klausmannstraße) | 80,00 € |
Bahnhof (Oberer Teil der Bahnhofstraße) | 80,00 € |
Ortsmitte I (Alfons-Debler-Weg) | 85,00 € |
Ortsmitte II (Hinter der Kirche / Im Reizle) | 105,00 € |
Ortskern I: Hauptstraße,Hintere Gasse, Obere Gasse, Freibühl, Mühlgasse, Hohenberger Weg, Unterer Teil Bahnhofstraße, Rosengässle, Im Winkel, Kirchhofen, Gartenweg, Im Dörfle |
60,00 € |
Ortskern II: Brühl-, Brunnen-, Blumen-,Schiller-, Neulandstraße, In Lachen, Gänsäcker, Öschle- und Bergstraße |
80,00 € |
Niederhofen (Württemberger Weg) | 80,00 € |
Lehräcker (Teil Friedhofstraße, Stauffenbergstraße, Geschwister-Scholl-Straße, Eugen-Bolz-Straße) |
110,00 € |
Gewerbegebiete | |
Hofäcker (Gosheimer Weg, Am Wettbach) | 30,00 € |
Sulzen (Zeppelin-, Siemens-, Wolf-Hirth-Straße, Plattenweg) | 30,00 € |
Die Beträge beziehen sich auf den Quadratmeter Grundstücksfläche inklusive Anliegerbeiträge.
Die Richtwerte stellen eine Auswertung der Vorgänge am Grundstücksmarkt dar. Sie dienen als Vergleichswerte und sollen ein Bild von den am Markt vorherrschenden Tendenzen aufzeigen. Die Richtwerte sind unverbindlich und verpflichten weder Verkäufer noch Käufer eines Grundstücks zur Einhaltung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung oder den Baugenehmigungsbehörden können daraus nicht hergeleitet werden.